Anwendungen rechtlich schützen Software-Lizenzverträge verstehen und nutzen
Der Software-Lizenzvertrag ist ein kleines, aber wichtiges Detail der professionellen Anwendungsentwicklung und regelt die Nutzung der Software beim Kunden. Doch welche Arten von Verträgen gibt es?
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Jeder, der sich schon einmal mit der Installation von Software geplagt hat, kennt Software-Lizenzverträge: Die zumeist langen und juristisch formulierten Lizenztexte tauchen zum Beispiel bei der Windows-Installation oder größeren Anwendungspaketen auf. Selbst freie und quelloffene Software liefert zumeist einen Lizenztext mit.
Der Hintergrund dafür ist einfach: Softwareentwicklung ist aufwändig und nicht teuer. Umso wichtiger ist es daher, dem Käufer oder User der Software anschließend nur bestimmte Nutzungsrechte zu überlassen. Der Lizenzvertrag – in Deutschland mit einer AGB vergleichbar, in Deutschland jedoch nicht dediziert durch das Bürgerliche Gesetzbuch gedeckt – regelt das Verhältnis zwischen Software-Hersteller und Nutzer.
Das Urheberrecht selbst ist in Deutschland und vielen anderen Ländern nämlich nicht übertragbar. Wird es verletzt, gibt es die Möglichkeit strafrechtlicher Maßnahmen. Damit dieses Problem gar nicht erst auftritt, der Kunde also „weiß“, was die Bedingungen sind, gibt es den Lizenzvertrag. Der kann – bei kommerzieller Software am besten unterstützt durch einen einzigartigen Lizenzschlüssel – Nutzungsbedingungen festlegen.
Die Nutzungsbedingungen entsprechen juristisch betrachtet einem regulären Vertrag, dessen Einhaltung gegebenenfalls eingeklagt werden kann. Die Lizenz selbst regelt die Verwendung der Software, die Art der Verteilung und Verwendung, den Einsatzbereich, die Weitergabe an Dritte, Rechte und Pflichten des Nutzers und ähnliche Dinge.
Wer braucht einen Software-Lizenzvertrag?
Vor der Distribution von Software sollten sich alle Entwickler daher mit der Erstellung eines Lizenzvertrages oder einer Lizenzvereinbarung befassen, der zusammen mit der Software ausgeliefert wird. Das sorgt für Klarheit zwischen Nutzer und Urheber. Ausnahme: Wird eine Anwendung exklusiv für einen Einzelkunden oder Arbeitgeber entwickelt, dürfte hier in aller Regel bereits der Arbeitsvertrag oder die Auftragsvereinbarung die Lizenzbedingungen klären.
Wird die Software hingegen an eine Reihe von Kunden abgegeben, die keine exklusiven Verträge mit dem Entwickler schließen, ist eine Lizenzvereinbarung durchaus sinnvoll: Sei es, weil das Programm auf eigene Faust als Shareware im Netz verbreitet, auf der eigenen Website verkauft oder per Distributor an Endkunden weitergegeben werden soll. Selbst Freeware sollte per Lizenzvertrag als solche deklariert werden, damit der Nutzer weiß, womit er es zu tun hat. Freie- und Open-Source-Software besitzt noch einmal eigene Lizenzverträge.
Vier Arten von Lizenzmodellen
Grundsätzlich gibt es vier Arten von Lizenzmodellen: Den vollständigen Verkauf, das klassische Nutzungsrecht, den Service-Vertrag und Freie-Software-Lizenzierung. Jeder Lizenztyp hat dabei seine speziellen Eigenheiten:
Beim exklusiven Verkauf einer Software an einen Kunden gehen bei Erfüllung des Kaufvertrages sämtliche Nutzungsrechte exklusiv an einen Kunden über. Hier wird im Grunde keine Lizenz benötigt, da es sich um Software handelt, die ausschließlich für diesen Kunden im Auftrag programmiert wurde – also etwa spezielle Anwendungen für einzelne Unternehmen.
Die Vergabe eines Nutzungsrechts ist hingegen der „Standardtyp“ der Softwarelizenz, üblicherweise als End-User License Agreement, kurz „EULA“, bezeichnet. Das etwa betreiben Microsoft, Apple, Adobe und andere Große der Branche: Hier wird ein Programm – etwa eine Textverarbeitung – entwickelt, die an eine Vielzahl von Kunden verkauft werden soll. Wie hoch der Kaufpreis dabei ist – Freeware etwa kostet keinen Cent, ist deshalb aber keine „freie“ Software – spielt eine untergeordnete Rolle: Wichtiger ist, dass der Entwickler qua Lizenzvertrag im Detail regelt, was der Nutzer mit der Software machen darf – und was nicht. In der Gestaltung des Lizenzvertrages ist der Entwickler grundsätzlich frei: Er darf zum Beispiel festlegen, auf wie vielen Rechnern die Software installiert werden kann oder zu welchem Zweck sie eingesetzt werden darf (etwa nur nichtkommerziell).
Cloud- und Webanwendungen als Software as a Service sind eine Unterkategorie dieser Nutzungsrechte-Vergabe: Die eigentliche Endkunden-Software – etwa ein Cloud-Client – ist nur ein Teil eines größeren Pakets. Der Service selbst ist das eigentliche Produkt. In diesem Fall ist eine Lizenzierung ähnlich der für reguläre Software sinnvoll, allerdings wird die Lizenzvergabe zumeist auf Nutzungszeiträume oder Datenvolumina beschränkt.
Zu guter Letzt gibt es noch die Open-Source-Lizenzen wie etwa die GNU Public License (GPL) oder die Apache License. Allerdings ist Open-Source nicht gleich Open-Source – und quelloffene Software nicht automatisch freie Software. Wie frei der Anwender tatsächlich ist, regeln die einzelnen Lizenzen mit der Copyleft-Regelung innerhalb der Lizenzen. Leider gibt es hier ein Problem: Je nach Bündelung der Software-Komponenten kommt es nicht selten zu Inkompatibilitäten zwischen den einzelnen Lizenztypen und mit kommerziellen Lizenzen – Entwickler müssen also gerade im Open-Source-Bereich genau darauf achten, was sie wo einsetzen und ergänzen.
Im zweiten Teil dieses Beitrags gehen wir speziell auf die Vergabe von Nutzungsrechten ein, die sich vielerorts etabliert hat. Darin klären wir über die Besodnerheiten von App Stores auf und zeigen, wie Software geschützt wird.
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