Anforderungen der Barrierefreiheit Barrierefreies UI/UX-Design

Von Filipe Pereira Martins und Anna Kobylinska * |

Der Gesetzgeber hat öffentlichen Stellen schon länger digitale Barrierefreiheit vorgeschrieben; das regulatorische Rahmenwerk nimmt nun auch die private Wirtschaft in die Pflicht. Beim UX-Design von Webshops und mobilen Anwendungen rücken die Anforderungen der Barrierefreiheit in den Vordergrund.

Menschen mit Behinderungen greifen auf eine Vielzahl unterstützender Technologien zurück.
Menschen mit Behinderungen greifen auf eine Vielzahl unterstützender Technologien zurück.
(© momius - stock.adobe.com)
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Zu kleine Schrift, die sich nicht vergrößern lässt, Farbschema mit zu geringen Kontrasten, umständliches Scrollen durch Formulare, nicht vorhandene Alt-Umschreibungen, Videoclips ohne Untertitel: Barrieren der Nutzung digitaler Angebote können sehr vielfältig sein.

Einige resultieren eindeutig aus fehlgeratenen Design-Entscheidungen rund um die Usability der Benutzerschnittstelle; andere treten wiederum erst im Zusammenhang mit einer funktionellen Benachteiligung des betroffenen Nutzers zum Vorschein. Die einen werden als lästig empfunden, die anderen bringen eine ernsthafte Gefahr der Ausgrenzung mit sich.

Assistierende Technologien und andere fortgeschrittene Hilfsmittel können helfen, viele digitale Barrieren zu überwinden oder zumindest teilweise abzubauen. So lassen sich beispielsweise Benachteiligungen durch geschwächtes Seh- oder Hörvermögen durch technologische Hilfsmittel wie Braille-Geräte oder Gebärdendolmetschen überwinden, um die Betroffenen zur eigenständigen Teilhabe an der digitalen Informationsgesellschaft zu ermächtigen. So können die Inhalte und die zugehörige Funktionalität einer breiteren Zielgruppe zugutekommen.

Menschen mit Behinderungen greifen auf eine Vielzahl unterstützender Technologien zurück, darunter:

  • Screenreader (zum Beispiel Jaws oder NonVisual Desktop Access NVDA), ggf. mit Braille-Display;
  • Spracherkennungssoftware zum Umgehen der Tastatureingabe und zur Übersetzung von Steuerungsbefehlen (zum Beispiel Dragon);
  • Vergrößerungssoftware (zum Beispiel Zoomtext, ein Großschriftsystem für Sehbehinderte, Screenreader und Sprachausgabe, oder Fusion);
  • PDF-Reader für Sehbehinderte;
  • Gebärdensprachenhilfe (DGS Wörterbuch).

Auf dem Weg zur barrierefreien Informationsgesellschaft

In Deutschland ist der barrierefreie Zugang zu Web-Angeboten und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen im rechtlichen Rahmenwerk auf bundes-, landes- und kommunaler Ebene verankert. Jetzt steht eine ähnliche Transformation der privaten Wirtschaft bevor.

Um eine gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen an der digitalisierten Zivilgesellschaft zu fördern, hat das Europäische Parlament in der EU-Richtlinie 2016/2102 den barrierefreien Zugang zu Web- und mobilen Inhalten öffentlicher Einrichtungen vorgeschrieben. Maßgebend für die praktische Umsetzung ist nationales Recht der Mitgliedsstaaten.

Nachbesserung erforderlich: Die Webseite der Europäischen Kommission (ec.europa.eu/) zeigt im Test der Konformität gemäß WCAG 2.1 mittels aCe/accessiBe stellenweise noch Defizite.
Nachbesserung erforderlich: Die Webseite der Europäischen Kommission (ec.europa.eu/) zeigt im Test der Konformität gemäß WCAG 2.1 mittels aCe/accessiBe stellenweise noch Defizite.
(Bild: aCe/accessiBe)

Die deutsche Gesetzgebung ist strenger ausgefallen, als es die EU-Richtlinie 2016/2102 vorgesehen hatte, und hat die Bundesrepublik zum internationalen Vorbild der Barrierefreiheit im digitalen Alltag erhoben. Die EU-Richtlinie 2019/882 hat die Mitgliedsstaaten unter anderem dazu verpflichtet, den gesamten Online-Handel, Bankdienstleistungen, elektronische Kommunikation, den Zugang zu audiovisuellen Medien, eBooks, Personenverkehrsdienste und Betriebssysteme barrierefrei zu gestalten.

Lediglich für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro gilt die Verpflichtung für einen barrierefreien Online-Handel nicht. Unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, welches die Richtlinie in deutsches Recht umsetzt, fallen grundsätzlich alle Wirtschaftsakteure mit der Ausnahme von Dienstleistern mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz (außer, wenn sie auch Produkte in den Umlauf bringen).

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Auf Bundesebene sind die Vorgaben der EU-Richtlinie 2016/2102 bereits im Juli 2018 in das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und im Mai 2019 in die aktualisierte Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) eingeflossen.

Gemäß BGG müssen öffentliche Stellen des Bundes ihre Webseiten (im Intra- und Extranet), sämtliche Apps (einschließlich jener für einen geschlossenen Benutzerkreis) sowie zusätzlich seit dem 23. Juni 2021 auch elektronische Verwaltungsabläufe barrierefrei bereitstellen. Ob eine elektronische Anwendung selbst entwickelt oder extern eingekauft wurde, spielt dabei keine Rolle.

Die Pflicht zur barrierefreien Gestaltung erstreckt sich auf alle Inhalte, die in den genannten Anwendungen integriert sind, und deckt unter anderem auch Adobe PDF-Dateien sowie Videos und Grafiken mit ab. Darüber hinaus sind alle Stellen, die EU-Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegen, auch zur Gewährleistung der Barrierefreiheit von Webseiten und mobilen Anwendungen verpflichtet. Dies trifft insbesondere auch auf Projektträger und andere Zuwendungsempfänger, die unter § 12 Satz 1 Nummern 2 oder 3 BGG fallen. Zu den Voraussetzungen zählt unter anderem eine Finanzierung von mehr als 50 Prozent durch den Bund.

Die Webseite des BIK besteht Googles Prüfung der Barrierefreiheit mit Bravour. Lighthouse zieht allerdings Stand 2022 nur 44 Testkriterien für die Bewertung heran – weniger als die Hälfte der in Deutschland gesetzlich vorgeschriebenen Merkmale.
Die Webseite des BIK besteht Googles Prüfung der Barrierefreiheit mit Bravour. Lighthouse zieht allerdings Stand 2022 nur 44 Testkriterien für die Bewertung heran – weniger als die Hälfte der in Deutschland gesetzlich vorgeschriebenen Merkmale.
(Bild: Google)

Seit dem 23. September 2020 sollten im Prinzip alle elektronischen Angebote und Vorgänge öffentlicher Stellen in Deutschland barrierefrei sein. Webseiten und mobile Apps müssen zudem eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“ beinhalten. Elektronische Verwaltungsabläufe (von der EU-Richtlinie nicht geregelt) sind von dieser Anforderung ausgeschlossen. Elektronische Verwaltungsabläufe umfassen neben gängigen Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung auch die elektronische Aktenführung (die sogenannte „E-Akte“).

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Die einzuhaltenden technischen Standards ergeben sich für die Bundesbehörden aus der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung 2.0 (BITV 2.0) und leiten sich von den harmonischen Normen der Europäischen Union ab (EN 301 549 V3.2.1 (2021-03)).

Im Einzelfall sind dennoch Ausnahmen zugelassen. Der Umfang der barrierefreien Gestaltung unterliegt ggf. Einschränkungen, falls die Gewährleistung der Barrierefreiheit für die betroffenen Bundesbehörden eine „unverhältnismäßige Belastung“ darstellen sollte (§ 12a Absatz 6 BGG). Für die öffentlichen Stellen des Bundes gilt eine gesonderte Ausnahmeregelung.

In der Erklärung zur Barrierefreiheit sind etwaige Ausnahmen zu begründen und ggf. Alternativen aufzuführen. Zusätzlich zu der Erklärung gehört auch ein Feedback-Mechanismus gemäß Level AAA der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 zum Einreichen von Beschwerden ins Pflichtenheft. Die Behörde hat einen Monat Zeit, eine Beschwerde zu beantworten. Die Betroffenen haben außerdem ein Anrecht darauf, nach §16 des Behindertengleichstellungsgesetzes ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle BGG einzuleiten (etwa dann, wenn die Antwort der Behörde aus Sicht des/der Betroffenen unbefriedigend sein sollte).

Die Gesetze und Regelungen haben auch entsprechende Überwachungsstellen geschaffen.

Die EU-Richtlinie 2016/2102 zieht hinsichtlich der Maßnahmen die europäische Norm EN 301549 als Richtschnur heran. Diesem anerkannten Standard liegen wiederum die Web Content Accessibility Guidelines in der Version 2.1 (WCAG 2.1) zugrunde. Davon lassen sich dann konkrete technische, gestalterische und redaktionelle Maßnahmen für die Schaffung von barrierefreien Webseiten ableiten.

Web Content Accessibility Guidelines

Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 umfassen vier Prinzipien der Barrierefreiheit:

1. Prinzip der Wahrnehmbarkeit: Die Präsentation von Informationen und Bestandteilen der Benutzerschnittstelle soll Wahrnehmbarkeit gewährleisten.

2. Prinzip der Bedienbarkeit: Bestandteile der Benutzerschnittstelle und Navigation müssen bedienbar sein.

3. Prinzip der Verständlichkeit: Informationen und Bedienung der Benutzerschnittstelle müssen für die Benutzer (sprachlich) verständlich sein.

4. Prinzip der Robustheit: Inhalte müssen sich von einer großen Auswahl an Benutzeragenten einschließlich assistierender Techniken zuverlässig interpretieren lassen.

Die Einhaltung dieser Prinzipien, so die erklärte Absicht, soll Web-Inhalte und die Funktionalität von Web-Anwendungen für Menschen mit Behinderungen zugänglicher gestalten, ob in visuellen, auditiven, motorischen, sprachlichen, kognitiven oder sonstigen Dimensionen. Die konkrete Umsetzung der Richtlinien in die Praxis ist für die betroffenen Entwickler eine erhebliche Herausforderung.

Unterstützende Funktionen für Menschen mit Beeinträchtigungen des Sehvermögens können den Entwicklern etwa die folgenden Änderungen abverlangen:

  • optimale Kontrastverhältnisse zwischen Bedienelementen der Benutzerschnittstelle, ihren Beschriftungen und dem Hintergrund (siehe WCAG-Erfolgskriterien: Text Contrast, Non-text Contrast);
  • anpassungsfähige Schriftgröße im Rahmen eines responsiven Designs;
  • anpassungsfähige Abstände in Textinhalten ohne Verlust sichtbarer Inhalte oder der Funktionalität (siehe WCAG-Erfolgskriterien: Text Spacing);
  • Bereitstellung Screenreader-fähiger Beschriftungen (siehe WCAG-Erfolgskriterien: Headings and Labels, Link Purpose, Label in Name);
  • intuitive Tastatursteuerung: Bedienung sämtlicher Schaltflächen sollte durch Tastenkombinationen und unterstützende Technologien möglich sein (siehe WCAG-Erfolgskriterien: Keyboard, No Keyboard Trap, Keyboard – No Exception, Character Key Shortcuts, Focus Visible).
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Unterstützende Funktionen für Menschen mit Beeinträchtigungen des Hörvermögens kommen insbesondere bei Anwendungen mit audiovisuellen Inhalten wie etwa in digitalen Meetingräumen oder Webcasts zum Tragen. Sie können folgende Maßnahmen beinhalten:

  • Transkription voraufgezeichneter Audio- oder Videoinhalte z.B. Webcasts; automatisch oder manuell generierte Untertitel in Videoclips und Videokonferenzen; Live-Untertitelung von Online-Meetings (zum Beispiel Microsoft Teams) durch KI-basierte Übersetzung und Beschreibung des Audio-Streams in Schrift (siehe WCAG-Erfolgskriterien: Non-text Content, Captions Live/Prerecorded, Audio Description or Media Alternative, Extended Audio Description u.a.);
  • unterbrechungsfreies Gebärdensprachdolmetschen (siehe WCAG-Erfolgskriterien: Sign Language);
  • Aufteilung der Funktionalität eines Online-Meetings auf mehrere Bildschirme zur gleichzeitigen Mitverfolgung geteilter Bildschirminhalte und des Gebärdensprachdolmetschen.

Für Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung haben sich unter anderem die folgenden Hilfen bewährt:

  • vereinfachter Aufbau der Benutzeroberfläche;
  • vereinfachte Sprache (siehe WCAG-Erfolgskriterien: Unusual Words, Abbreviations, Reading Level, Pronounciation);
  • ausreichende Zeit zum Lesen und Verstehen der Inhalte (siehe WCAG-Erfolgskriterien: Timing Adjustable, Pause/Stop/Hide, No Timing, Interruptions);
  • Vermeidung von Verlusten der Benutzereingabe bei Unterbrechungen wie z.B. einer Aufforderung zur Authentifizierung (siehe WCAG-Erfolgskriterien: Re-Authenticating, Timeouts);
  • Abwesenheit von Inhalten und Wechselwirkungen, welche bei empfindlichen Nutzern epileptische Anfälle oder andere körperliche Reaktionen auslösen könnten (siehe WCAG-Erfolgskriterien: Three Flashes, Three Flashes or Below Threshold, Animation from Interactions);
  • Gewährleistung eines vorhersehbaren Verhaltens einer Webseite oder mobilen Anwendung; Erhalt des Erscheinungsbildes der Benutzeroberfläche zwischen Softwareupdates zur Minimierung des Lernaufwands (siehe WCAG-Erfolgskriterien: Consistent Navigation, Consistent Identification On Focus, On Input).

Unterstützende Funktionen für Menschen mit motorischen Beeinträchtigungen können etwa folgende Maßnahmen beinhalten:

  • Gewährleistung der leichten Zugänglichkeit von Bedienelementen der Benutzeroberfläche (siehe WCAG-Erfolgskriterien: Target Size);
  • Bereitstellung der vollen Funktionsfähigkeit der betreffenden Anwendung oder Webseite in jeder beliebigen Bildschirmausrichtung (siehe WCAG-Erfolgskriterium: Orientation u.a.) ohne die Notwendigkeit zum Scrollen in mehr als einer Achse (siehe WCAG-Erfolgskriterien: Reflow u.a.);
  • Unterstützung mehrerer Eingabemethoden bzw. Steuerungsmechanismen zusätzlich zur Tastatureingabe (siehe WCAG-Erfolgskriterien: Pointer Gestures, Pointer Cancellation, Motion Actuation, Concurrent Input Mechanisms);
  • Weitere unterstützende Funktionen umfassen nicht zuletzt Technologien zur Früherkennung von Fehlern der Benutzereingabe (siehe WCAG-Erfolgskriterien: Error Identification, Error Suggestion, Error Prevention u.a.) und Status-Benachrichtigungen unterstützender Technologien (siehe WCAG-Erfolgskriterium: Status Messages).

Dieselben Anforderungen an die Barrierefreiheit, die Webseiten und Apps erfüllen müssen, gelten im Übrigen im Prinzip auch für sämtliche multimedialen Inhalte und PDF-Dokumente, die Teil eines Webauftritts oder einer App sind.

Fazit

Entwickler von Webseiten und mobilen Apps stehen vor der Aufgabe, ihre Anwendungen und die zugehörigen Inhalte auf eine Art und Weise verfügbar zu machen, die möglichst allen Menschen eine autarke, gleichberechtigte Teilhabe an der digitalen Gesellschaft ermöglichen.

Dieser Beitrag ist ein Auszug aus unserem eBook „Barrierefreie Software-Entwicklung. Darin verraten wir auch mehr über Best Practices und Hilfstechnologien für die barrierefreie Software-Entwicklung.

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Dieses eBook greift folgende drei Aspekte auf:

  • Trends der digitalen Barrierefreiheit
  • Barrierefreies UI/UX-Design
  • Hilfstechnologien für die barrierefreie Software-Entwicklung

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